Nach einem Verkehrsunfall mit einem Fahrzeugschaden haben Sie als Geschädigter das Recht der Wiederherstellung des zuvor bestandenen wirtschaftlichen Zustands. Die Schadenshöhe und der Wert des beschädigten Fahrzeugs beeinflussen die Einstufung in Reparaturschaden, wirtschaftlicher Totalschaden oder tatsächlicher Totalschaden.
Ausgangspunkt bildet die Schadenkalkulation des Sachverständigen: Reparaturkosten (RK), Wiederbeschaffungswert (WBW), Restwert (RW), Wertminderung (WM), Wiederherstellungsaufwand (WHA) und Wiederbeschaffungsaufwand (WBA). Diese Variablen führen zu vier möglichen Szenarien.
Szenario 1: Reparaturschaden
In den häufigsten Fällen liegen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie wählen zwischen Reparatur oder fiktiver Auszahlung – bei fiktiver Abrechnung jedoch nur die Nettoreparaturkosten.
Szenario 2: Wirtschaftlicher Totalschaden (unter 100%)
Liegt der Schaden über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, erhalten Sie Ersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes – unabhängig vom Reparaturumfang. Voraussetzung: 6 Monate Weiternutzung.
Szenario 3: Tatsächlicher Totalschaden (100–130%)
Im Toleranzbereich von 100% bis 130% werden die Reparaturkosten vollständig erstattet, sofern die Reparatur fachgerecht und im definierten Umfang ausgeführt wird. Fiktive Abrechnung nur bis Wiederbeschaffungsaufwand. Auch hier: 6 Monate Weiternutzungspflicht.
Szenario 4: Totalschaden über 130%
Im ungünstigsten Fall führt dies zu Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands. Tatsächliche Reparaturkosten werden nur unter besonderen Voraussetzungen erstattet: 6 Monate Weiternutzung, fachgerechte Reparatur und Nachweis der Wirtschaftlichkeit.
Auf Grund des hohen Streitpotentials empfiehlt sich die Beratung durch unabhängige Sachverständige und Rechtsanwälte. Das B&B Ingenieurbüro steht Ihnen jederzeit zur Seite.